Der Mieter muss Fliesen mit Bohrlöchern ersetzen
(dpa). Von Zeit zu Zeit ist es notwendig ein Loch in eine Fliese zu bohren. Beispielsweise um Schränke oder Haken im Bad oder der Küche an Wänden zu befestigen. Dabei stellt sich in Mietobjekten die Frage, ob Mieter das Recht haben, Löcher in Fliesen zu bohren und wie bei einem Auszug mit den beschädigten Fliesen umgegangen wird. Grundsätzlich gilt: Mieter, die Löcher in Fliesen bohren können für diesen Schaden haftbar gemacht werden.
Nach Möglichkeit sollte in die Fugen gebohrt werden
Mieter dürfen in gefließte Badezimmer- und Küchenwände bohren, um einen Spiegel, Handtuchhalter, eine Duschstange oder Halterungen für die Klopapierrolle und die Toilettenbürste anzubringen. Das heißt, wenn die Bohrung für die normale Nutzung des Raumes unbedingt erforderlich ist, ist sie gestattet. Soweit möglich sollte dabei immer in die Fugen zwischen den einzelnen Wandfliesen gebohrt werden.
Ist das Bohren für die normale Nutzung des Raumes nicht zwingend notwendig, stellt es eine gesetzlich verbotene Substanzverletzung dar. Spätestens beim Auszug kann der Mieter dann für diesen Schaden haftbar gemacht werden. Er muss die Fliesen ersetzen lassen oder ggf. die Kosten des Austauschs tragen. Problematisch wird das Ganze, wenn keine Ersatzfliesen verfügbar sind. Kommt dann noch hinzu, dass auch durch andere Fliesen kein dekorativer ansprechender Zustand erzielt werden kann, darf der Vermieter eine komplette Neuverfliesung des Bades bzw. der Küche beauftragen. Auch in diesem Fall muss der Mieter die Kosten vollständig übernehmen.
Grundsätzlich empfiehlt es sich die Bad- und Küchenaccessoires in Anbetracht der Rechtslage vorsichtshalber nur an die Fliesen zu kleben und nicht zu bohren.
Weitere interessante Beiträge:
In der modernen Küche bleibt vieles unsichtbar