Heizkosten korrekt zwischen Vor- und Nachmieter aufteilen
(djd). Im Durchschnitt zieht jährlich jeder zehnte Deutsche einmal um. Änderungen von Mieter- und Eigentümerverhältnissen sind also an der Tagesordnung. Vermietern oder Hausverwaltern kommt dabei die Aufgabe zu, Heiz- und Wasserkosten korrekt zwischen Vor- und Nachmietern aufzuteilen. Da der Auszug selten mit der Jahresablesung des Hauses zusammenfällt, ist bei einem Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraums der Eigentümer zu einer Zwischenablesung verpflichtet.
Warmwasser-Grundkosten werden dabei zeitanteilig an Vor- und Nachmieter verrechnet, da der Warmwasserverbrauch – im Gegensatz zu den Wärmekosten – weitestgehend unabhängig von den Außenumständen und der Jahreszeit ist. So kann ein gleichmäßiger Verbrauch angenommen werden.
Moderne Messtechnik können auch Laien einfach ablesen
Die Zwischenablesung kann vom Eigentümer selbst durchgeführt werden. Die meisten Heizkostenverteiler verfügen mittlerweile über ein digitales Display und sind dadurch auch von Laien einfach ablesbar. Dienstleister bieten Eigentümern und Verwaltern an, die abgelesenen Werte über ein Online-Portal in die Abrechnung zu übermitteln – das geht schnell und vermeidet Fehler, da die Werte automatisch auf Plausibilität überprüft werden.
Wer das nicht möchte, der kann auch einen Abrechnungsdienstleister damit beauftragen. In diesem Fall entstehen dem Vermieter zusätzliche Kosten, die nicht grundsätzlich auf die vom Auszug betroffenen Parteien umgelegt werden können. Es sei denn, im Mietvertrag wurde etwas anderes vereinbart.
Mieter haben kein Recht auf Zwischenabrechnung
Manchmal wollen ausziehende Mieter nicht auf die Schlussrechnung warten und bestehen auf eine sofortige Abrechnung für ihren Anteil. Solche Zwischenabrechnungen sind sehr aufwendig und teuer, denn der Messdienstleister benötigt für den Abrechnungszeitraum zum einen die Brennstoff- und Nebenkosten, zum anderen die Ablesewerte des gesamten Gebäudes und nicht nur die der einzelnen Wohnung. Derzeit ist die Heizkostenabrechnung nur einmal jährlich vorgeschrieben. Dafür hat der Eigentümer nach Ende der Abrechnungsperiode maximal ein Jahr Zeit. Mieter haben daher grundsätzlich kein Recht auf eine Zwischenabrechnung sofort nach dem Auszug.
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